Gutachten des Bundestags: Vorratsdatenspeicherungsgesetz entspricht nicht den Vorgaben des EuGH

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kommt in einem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das am 16. Oktober 2015 in Auftrag gegebene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) entspricht. Das Gutachten wurde von der Fraktion der Linkspartei in Auftrag gegeben.

 

Wörtlich heisst es in dem Gutachten: "Dieses Gesetz erfüllt nicht die Vorgaben des EuGH, dass bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig ist." Die Vorratsdatenspeicherung müsse zudem "auf geografisch eingegrenzte Gebiete beschränkt bleiben". Schließlich müssten Personen ausgenommen sein, deren Kommunikation dem Berufsgeheimnis unterliege.

 

Die Linkspartei sieht sich durch das Gutachten bestätigt: Eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations- und Internetverbindungdaten der gesamte Bevölkerung sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Bürger, sagte der stellvertretende Fraktionschef der "Mitteldeutschen Zeitung".

 

 

Weitere Informationen:

Mitteldeutsche Zeitung - http://www.mz-web.de/politik/speicherung-der-vorratsdaten-gesetz-entspricht-nicht-den-eugh-vorgaben-25672636

Tageschau - http://www.tagesschau.de/inland/vorratsdatenspeicherung-159.html

 

 

Quellen: Mitteldeutsche Zeitung, ARD Tagesschau

 

Wörtlich heißt es in dem Gutachten: „Dieses Gesetz erfüllt nicht die Vorgabe des EuGH, dass bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig ist.“ Auch müsse die Vorratsdatenspeicherung „auf geografisch eingegrenzte Gebiete beschränkt bleiben“. Schließlich müssten Personen ausgenommen sein, deren Kommunikation dem Berufsgeheimnis unterliege. – Quelle: www.mz-web.de/25672636 ©2017

Wörtlich heißt es in dem Gutachten: „Dieses Gesetz erfüllt nicht die Vorgabe des EuGH, dass bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig ist.“ Auch müsse die Vorratsdatenspeicherung „auf geografisch eingegrenzte Gebiete beschränkt bleiben“. Schließlich müssten Personen ausgenommen sein, deren Kommunikation dem Berufsgeheimnis unterliege. – Quelle: www.mz-web.de/25672636 ©2017

dass das am 16. Oktober 2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes entspricht – Quelle: www.mz-web.de/25672636 ©2017

dass das am 16. Oktober 2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes entspricht – Quelle: www.mz-web.de/25672636 ©2017